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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18   

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https://dejure.org/2019,24641
OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18 (https://dejure.org/2019,24641)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.07.2019 - 1 O 149/18 (https://dejure.org/2019,24641)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - 1 O 149/18 (https://dejure.org/2019,24641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tücken des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich (VPR 2019, 249)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    1.1 Der Rechtsstreit unterfällt nicht der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß §§ 156 Abs. 2, 171 Abs. 1 und 3 GWB, denn diese Regelungen gelten gemäß § 106 Abs. 1 GWB nur für Aufträge, welche die sich aus § 106 Abs. 2 GWB ergebenden, jeweils festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, juris Rn. 3 zu den Vorgängerregelungen der §§ 104 Abs. 2 S. 1, [116 Abs. 1 und 3],100 Abs. 1 GWB a. F.).

    1.3.3 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (mit Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, juris Rn. 5) in Bezug auf Streitigkeiten in Vergabeverfahren, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB fallen, weil sie - wie im vorliegenden Fall - Aufträge unterhalb der Schwellenwerte betreffen, festgestellt, dass grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet ist, weil bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Staat als Nachfrager am Markt tätig wird, um einen Bedarf an bestimmten Gütern und Dienstleistungen zu decken und sich in dieser Rolle als Nachfrager nicht grundsätzlich von anderen Marktteilnehmern unterscheidet.

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge sei als einheitlicher Vorgang insgesamt dem Privatrecht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a. a. O., Rn. 6).

    Soweit sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2019 zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf den Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29. Oktober 2018 (- 10 ME 363/18 -, juris) beruft, betreffen die dortigen Erwägungen die Vergabe einer unterschwelligen Konzession und deren rechtliche Abgrenzung zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Mai 2007 (a. a. O) getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne von §§ 103 ff. GWB in privatrechtlicher Form bzw. die vom BGH im Beschluss vom 23. Januar 2012 (a. a. O.) ebenfalls in Bezug auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession getroffene grundsätzliche Unterscheidung zwischen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform staatlichen Handelns (vgl. Rn. 19 bis 22).

  • BGH, 25.10.2011 - X ZB 5/10

    Gebührenbeschwerde in Vergabesache

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Sie wirkt sich wirtschaftlich für den betroffenen Beteiligten wie eine Streitwertfestsetzung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 23, 24 zu der vergleichbaren Kostenregelung des Verfahrens vor der Vergabekammer bei oberschwelligen Verfahren gemäß § 128 GWB a. F., jetzt: § 182 GWB).

    Auch wenn die Vergabekammer kein Gericht im Sinne von Art. 92 GG ist, erlässt sie in grundsätzlich kontradiktorisch ausgetragenen Verfahren streitentscheidende Verwaltungsakte, die funktional gerichtlichen Entscheidungen entsprechen und jedenfalls für den oberschwelligen Bereich auch wie solche vor einem Rechtsmittelgericht anzufechten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 23, 24).

    Auch die Beschwerdemöglichkeit in oberschwelligen Verfahren gemäß § 171 GWB (vormals § 116 GWB a. F.), die auch isoliert gegen die Kostenlast- und Kostenfestsetzungsentscheidung für statthaft erachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 9), ändert nichts an der Konstellation der Verfahrensbeteiligten (vgl. § 174 GWB, § 119 GWB a. F.).

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Der Bundesgerichtshof hat sich hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem die Schwellenwerte der Vergabeverordnung unterschreitenden Volumen bei Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich angeschlossen (Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, juris Rn. 19, 20).

    Soweit sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2019 zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf den Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29. Oktober 2018 (- 10 ME 363/18 -, juris) beruft, betreffen die dortigen Erwägungen die Vergabe einer unterschwelligen Konzession und deren rechtliche Abgrenzung zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Mai 2007 (a. a. O) getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne von §§ 103 ff. GWB in privatrechtlicher Form bzw. die vom BGH im Beschluss vom 23. Januar 2012 (a. a. O.) ebenfalls in Bezug auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession getroffene grundsätzliche Unterscheidung zwischen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform staatlichen Handelns (vgl. Rn. 19 bis 22).

  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Ob vorliegend neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Fiskus für die privatrechtlich handelnde staatliche Vergabestelle gemäß § 18 ZPO (Sonderregelung zu § 17 ZPO, vgl. Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17 ZPO Rn. 2, 3; Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 17 ZPO Rn. 3; BeckOK ZPO, Stand 1. März 2019, § 17 ZPO Rn. 6) auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO gegeben wäre und der Klägerin ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO zukommt, kann auf sich beruhen, weil sowohl der Sitz der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt in Magdeburg (vgl. Teil 1 Kap. 4 Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 36 d. Erl d. MP, Beschl. d. LReg., Gem. RdErl. d. StK und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4, MBl. LSA S. 204, zuletzt geändert durch RdErl. d. MJ vom 27.Februar 2017 - 5002-202.4, MBl. LSA S. 146 i. V. m. Ziff. 1.3 d. RdErl. d. MLV vom 20. März 2012 - 11-01622, MBl. LSA S. 142) wie auch der Erfüllungsort in 39439 Güsten als Ort der Bauausführung (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 1 AR 54/00 -, juris Rn. 7 zum Erfüllungsort bei gegenseitigen Vertragspflichten im Zusammenhang mit einem Bauwerk; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 -, juris Rn. 29) in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Magdeburg fallen.
  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    § 17b Abs. 2 GVG ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem "angegangenen", also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, juris Rn. 9 m. w. N; BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 08.12.2015 - 4 C 15.2471

    Kostentragung bei erfolgreicher Rechtswegbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    § 17b Abs. 2 GVG ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem "angegangenen", also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, juris Rn. 9 m. w. N; BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, juris Rn. 13).
  • OLG Naumburg, 04.01.2001 - 1 AR 54/00

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung eines Rechtstreits

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Ob vorliegend neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Fiskus für die privatrechtlich handelnde staatliche Vergabestelle gemäß § 18 ZPO (Sonderregelung zu § 17 ZPO, vgl. Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17 ZPO Rn. 2, 3; Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 17 ZPO Rn. 3; BeckOK ZPO, Stand 1. März 2019, § 17 ZPO Rn. 6) auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO gegeben wäre und der Klägerin ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO zukommt, kann auf sich beruhen, weil sowohl der Sitz der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt in Magdeburg (vgl. Teil 1 Kap. 4 Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 36 d. Erl d. MP, Beschl. d. LReg., Gem. RdErl. d. StK und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4, MBl. LSA S. 204, zuletzt geändert durch RdErl. d. MJ vom 27.Februar 2017 - 5002-202.4, MBl. LSA S. 146 i. V. m. Ziff. 1.3 d. RdErl. d. MLV vom 20. März 2012 - 11-01622, MBl. LSA S. 142) wie auch der Erfüllungsort in 39439 Güsten als Ort der Bauausführung (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 1 AR 54/00 -, juris Rn. 7 zum Erfüllungsort bei gegenseitigen Vertragspflichten im Zusammenhang mit einem Bauwerk; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 -, juris Rn. 29) in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Magdeburg fallen.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Ein solcher Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich war nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 49, 74, 79 bis 81) nicht zwingend geboten, sondern oblag dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2018 - 10 ME 363/18

    Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Soweit sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2019 zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf den Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29. Oktober 2018 (- 10 ME 363/18 -, juris) beruft, betreffen die dortigen Erwägungen die Vergabe einer unterschwelligen Konzession und deren rechtliche Abgrenzung zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Mai 2007 (a. a. O) getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne von §§ 103 ff. GWB in privatrechtlicher Form bzw. die vom BGH im Beschluss vom 23. Januar 2012 (a. a. O.) ebenfalls in Bezug auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession getroffene grundsätzliche Unterscheidung zwischen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform staatlichen Handelns (vgl. Rn. 19 bis 22).
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
    Die Fokussierung auf die Rechtsnatur des Beschlusses der Vergabekammer und die grundsätzlich - aber eben nicht in jedem Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75 -, juris Rn. 30) - zutreffende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtung eines Verwaltungsaktes für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges spricht, hilft vorliegend bei der Bestimmung des zutreffenden Rechtsweges nicht weiter, weil insoweit nur ein Teilaspekt des streitgegenständlichen Beschlusses der Vergabekammer in den Blick genommen wird, die "Besonderheit" der Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde sowie der - sich hier als maßgeblich erweisende - Sachzusammenhang, in dem die Kostenentscheidungen ergangen sind, nicht gebührend Berücksichtigung finden.
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

  • VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449

    Das für die Entscheidung über eine Rechtswegbeschwerde zuständige Gericht kann

  • OVG Thüringen, 26.02.2020 - 3 VO 517/17

    Verwaltungsrechtsweg bei Streit über die Vergabe der Veranstaltung eines

    In dieser Rolle als Nachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 - juris Rdn. 5 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 O 149/18 - juris Rdn. 20).
  • OLG Naumburg, 30.10.2020 - 7 U 47/20

    Kostenbescheid VK - Anspruch auf Rückzahlung von Verfahrenskosten für ein

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 3 A 400/18 HAL VG Halle; Gz.: 1 O 149/18 und 1 O 88/19 OVG Sachsen-Anhalt) Bezug genommen.
  • OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21

    Vergaberecht: Anfechtung der Erteilung eines Zuschlags an Konkurrenten: Annahme

    In dieser Rolle als Nachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 5 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 1 O 149/18 - juris Rn. 20).
  • LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20

    Vergabeverfahren: Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einordnung eines

    Auch im Urteil des Oberverwaltungsgericht N. (1 O 149/18), auf das sich das Verwaltungsgericht stützt, wird dies nicht ausreichend klar unterschieden.
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